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OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 – 23 U 79/21 – 

Was ist beim Pauschalpreisvertrag geschuldet?

Sachverhalt:

Ein Auftraggeber (AG) beauftragt auf der Grundlage eines von seinem Architekten erstellten Leistungsverzeichnisses einen Auftragnehmer (AN) mit der Durchführung von Rohbauarbeiten. Die Geltung der VOB/B wird vereinbart.

Der AN führt die Arbeiten aus und erstellt technisch zwingend notwendige Garagenfundamente zusätzlich, obgleich diese im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt worden sind. Diese sind auch vom AG nicht als Nachtragsleistung ausdrücklich beauftragt worden. Im Rahmen der Abrechnung macht der AN für diese Leistungen eine zusätzliche Vergütung geltend.

Der AG streicht die entsprechende Position aus der Abrechnung heraus mit der Begründung, dass aufgrund des Pauschalpreisvertrages ohnehin keine Mehrleistungen vergütet werden und darüber hinaus der Nachtrag auch nicht beauftragt worden sei.

Urteil:

AN gewinnt den Rechtsstreit!

Das Gericht führt aus, dass die Erstellung der Garagenfundamente nicht von dem vertraglichen Bau-Soll umfasst war. Zu Garagenfundamenten finden sich keine Darlegungen im Leistungsverzeichnis.

Insbesondere steht dem Anspruch auf Mehrvergütung auch nicht der vereinbarte Pauschalpreis entgegen. Vielmehr sind bei einem Pauschalpreisvertrag nur diejenigen Leistungen vom vertraglichen Bau-Soll umfasst, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfange notwendig sind. Demgegenüber sind Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, nicht unentgeltlich vom AN zu erbringen. Diese können vom AG nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden. Wenn wie im vorliegenden Falle die Parteien den Umfang der geschuldeten Leistungen durch Angaben in den Vertragsunterlagen wie Leistungsverzeichnis, Zeichnungen u.a. definiert haben, sind nur diese Leistungen auch Grundlagen des Vertrages.

Auch auf die fehlende förmliche Nachtragsbeauftragung kommt es nicht an; die Garagenfundamente waren technisch zwingend erforderlich, mit der Konsequenz, dass der AN auch trotz fehlender Nachtragsbeauftragung einen Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B in Verbindung mit §§ 677 ff. BGB besitzt.

Fazit:

AG führt häufig bei Auseinandersetzungen an, dass „Pauschale=Pauschale“ sei, mit der Konsequenz, dass auch nicht in den Vertragsunterlagen aufgeführte Leistungen zwingend kostenneutral mit zu erbringen seien. Häufig gibt es auch in Verträgen „Komplettheitsklauseln“, die jedoch gerade dann unbeachtlich sind, wenn die Leistungen im Bau-Soll wie vorliegend detailliert beschrieben worden sind und dann lediglich der Preis pauschaliert wurde. Dann sind auch nur die Leistungen von der Pauschale umfasst, die sich aus dem vertraglichen Bau-Soll, mithin aus den Vertragsunterlagen ergeben.

Auch wenn ein Nachtrag nicht ausdrücklich beauftragt worden ist, können technisch notwendige Leistungen, die von dem AN erbracht worden sind, sowohl bei einem BGB-Werkvertrag als auch bei einem VOB-Werkvertrag in den meisten Fällen gleichwohl durchgesetzt werden unter Beachtung der

§ 2 Abs. 8 VOB/B bzw. §§ 677 ff. BGB. Dies sollte AN stets beachten, wenn er nicht beweisen kann, dass ein Nachtrag korrekt gestellt oder beauftragt worden ist oder auch in den Fällen, in denen der nicht bevollmächtigte Architekt auf der Baustelle Anweisungen erteilt hat, die von dem AN befolgt wurden, ohne dass eine saubere Nachtragsdokumentation erfolgt ist.

Häufig können dann auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Stichwort „Sowiesokosten“ Forderungen durchgesetzt werden. Beim Pauschalpreisvertrag sind nur Leistungen vom vertraglichen Bau-Soll umfasst, die zur mangelfreien Herstellung im geschuldeten Umfange notwendig sind.

Autor:
Rechtsanwalt Goetz Michaelis
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht  
ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne
www.anwaltmichaelis.de

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