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OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2021 - 13 U 1583/18 -

BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZR 823/21 - 

(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Muss eine Behinderungsanzeige begründet werden?

Sachverhalt:

Ein Auftragnehmer (AN) wurde von einem Auftraggeber (AG) auf der Grundlage eines VOB/B-Werkvertrages beauftragt umfangreiche Baumaßnahmen durchzuführen.

Es entstand Streit über Schadensersatzansprüche aus Verzug. Unstreitig war, dass AN nicht innerhalb der Vertragsfrist die Arbeiten fertiggestellt hatte. Streitig war, worin die Ursache der Verzögerungen lag.

Unter anderem behauptete der AN, dass trotz einer entsprechenden Behinderungsanzeige der AG keine korrekte Ausführungsplanung vorgelegt habe. Dadurch sei es zu Verzögerungen gekommen, die der AN nicht zu vertreten habe.

Urteil:

Entgegen der Auffassung des AN ist er in Verzug geraten mit der Fertigstellung seiner Leistungen. Unter anderem auch der Vortrag zu der behaupteten Behinderung wegen einer vermeintlich unvollständigen Ausführungsplanung sei nicht nachvollziehbar. Das OLG weist darauf hin, dass sich aus der Behinderungsanzeige nicht ergeben habe, was konkret an der Ausführungsplanung gefehlt habe und warum dies zu einer Verzögerung geführt hat. Hierzu hätte der AN vortragen müssen, bis wann der AG die Ausführungsplanung vorlegen musste und wie sich eine verspätete Planvorlage auf die Leistungserbringung des AN konkret auswirkte. Dies alles habe sich aus der pauschalen Behinderungsanzeige nicht ergeben. Daher könne der AN hieraus keine rechtlichen Konsequenzen herleiten.

Fazit:

Sinn und Zweck einer Behinderungsanzeige ist die Information des AG über die von ihm verursachte Störung. Der AG soll gewarnt werden. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.

Daher muss der AN in der Behinderungsanzeige zumindest angeben, aus welchen konkreten Gründen er in der Ausführung seiner Arbeiten sich behindert glaubt. In der Behinderungsanzeige muss der AN detailliert darlegen, weshalb er welche Pläne zum jetzigen Zeitpunkt zur Aus- oder Weiterführung der Arbeiten benötigt hat.

Eine Behinderungsanzeige ist gemäß § 6 VOB/B nur dann nicht erforderlich, wenn die Behinderung für den AG offenkundig ist. Hieran sind aber strenge Anforderungen gestellt.

In der Praxis sollte der AN daher stets, wenn er sich in der Ausführung gehindert sieht, eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige gegenüber dem AG stellen.

Um Ansprüche aus einer Behinderung durchsetzen zu können bedarf es dann im übrigen auch der Behinderungsabmeldung nach Beendigung der Behinderung und der bauablaufbezogenen Darstellung.

Autor:
Rechtsanwalt Goetz Michaelis
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht  
ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne
www.anwaltmichaelis.de

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