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BGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22 - 

Gefahr der Arbeitseinstellung trotz Gefahrenhinweis

Sachverhalt:

Auf der Grundlage der VOB/B wurde ein Auftragnehmer (AN) von einem Auftraggeber (AG) mit Bodenverlegearbeiten beauftragt. Während der Ausführung meldet AN wegen Restfeuchte im Estrich und Schüsselungen Bedenken gegen die Ausführung an.

Trotz dieses Bedenkenhinweises fordert der AG den AN auf, die Arbeiten fortzusetzen unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung. Erneut meldet der AN hiergegen Bedenken an. Nachdem der AN trotz Aufforderung zur Fortsetzung der Arbeiten diese nicht durchführt spricht der AG die Teilkündigung des Vertrages betreffend der streitgegenständlichen Leistung aus.

Im Anschluss lässt der AG die vom AN nicht ausgeführten Arbeiten durch Drittunternehmer ausführen und macht gegenüber dem AN die Erstattung der Mehrkosten als Schadensersatz geltend.

Urteil:

Der AG gewinnt den Prozess.

Die Teilkündigungen waren aus wichtigem Grund berechtigt aufgrund der unterbliebenen Fortsetzung der Arbeiten trotz der Anordnung des AG. Daher kann der AG die entstandenen Mehrkosten, die durch die Einschaltung von Drittunternehmen entstanden sind, von dem AN ersetzt verlangen gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B.

Hieran ändern auch die Bedenkenhinweise gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B nichts. Dem AN stand kein Leistungsverweigerungsrecht zu, da der AG den AN trotz der Bedenkenhinweise ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, mit den Arbeiten zu beginnen und damit der AG das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hatte. Ein Ausnahmefall, der den AN berechtigt hätte, die Ausführung der Arbeiten trotz des Bedenkenhinweises und der Haftungsübernahmeerklärung des AG zu verweigern, lag nicht vor.

Fazit:

Diese Entscheidung des BGH zeigt wieder einmal eindrucksvoll, dass derjenige, der die Leistungen einstellt, „mit dem Feuer spielt“.

Ein Leistungsverweigerungsrecht trotz ausdrücklicher Anordnung und Haftungsübernahmeerklärung durch den AG besteht nur in extrem seltenen Ausnahmefällen. Diese liegen vor, wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen der Ausführung entgegenstehen oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Personen besteht. Dafür ist der AN darlegungs- und beweispflichtig.

Aufgrund dieser erheblichen Risiken sollte der AN nach einem Bedenkenhinweis und der daran sich anschließenden ausdrücklichen Anweisung und Haftungsübernahmeerklärung durch den AG nur in diesen seltenen, eindeutigen Fällen seine Leistung verweigern.

Die Rechtsfolge eines wirksamen Bedenkenhinweises gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B ist in § 13 Abs. 3 VOB/B geregelt. Wird wirksam auf Bedenken hingewiesen ist der Auftragnehmer trotz der dann mangelhaften Leistungen aus der Gewährleistung raus. Dies ist gerade das Risiko des AG, wenn er trotz des Bedenkenhinweises die Anweisung erteilt, weiter zu arbeiten. Damit übernimmt der AG dann auch das Risiko, welches durch die mangelhafte Leistung besteht.

Die erste große Hürde besteht für den AN meistens schon darin, einen wirksamen Bedenkenhinweis zu erteilen. Dieser muss nämlich klar, eindeutig, schriftlich, vor Beginn der Arbeiten nachweisbar gegenüber dem AG erfolgen. Nur dann kommt der AN in den Genuss des Gewährleistungsausschlusses, wenn der AG trotz des Bedenkenhinweises die Anweisung erteilt weiter zu arbeiten.

Die Regelungen bezüglich des Bedenkenhinweises gelten im übrigen auch bei einem BGB-Werkvertrag, obgleich dies dort nicht ausdrücklich normiert ist, entsprechend.

Autor:
Rechtsanwalt Goetz Michaelis
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht  
ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne
www.anwaltmichaelis.de

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